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Dipl.-Ing. H. Büttemeier
Schweißtechnisches Handbuch Schienenfahrzeugbau



1.Deutsches Institut für Normung e.V. und Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V.
Schweißtechnik 4: Auswahl von Normen für die Ausbildung des schweißtechnischen Personals
2.J. Mußmann
Schweißen im Stahlbau
3.IIW-Reference Catalogue ISO 5817
4. Band 68/IV: Taschenbuch DVS-Merkblätter und -Richtlinien
5. Band 258: Die Verbindungsspezialisten 2009
6.Jahrbuch Schweißtechnik 2010
7. Band 262: Schweißen im Anlagen- und Behälterbau 2010
8.Fügetechnik Schweißtechnik
9.Prüfungsfragenkatalog für den Schweißer
10. Band 3: DVS Technical Codes on Plastics Joining Technologies

Sie befinden sich hier: Impressum >> AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.Sofern nicht ausdrücklich von uns etwas anderes schriftlich bestätigt ist, gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sie werden auch dann verbindlich, wenn entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers von uns nicht ausdrücklich abgelehnt wurden. Im Verkehr mit buchhändlerischen Verbreitern gelten ergänzend die Bestimmungen der jeweils gültigen buchhändlerischen Verkehrsordnung.

2. Irrtümer bei der Annahme telefonischer Bestellungen gehen zu Lasten des Bestellers.

3. Beanstandungen, die nicht innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der Ware bei uns eingehen, sind ausgeschlossen.

4. Beschädigungen auf dem Transportweg sind nicht bei uns, sondern bei den Beförderungsträgern zu reklamieren.

5.      
5.1 DVS Media haftet grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, soweit diese anwendbar sind.

5.2 Die Haftung wird jedoch mit Ausnahme von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wie folgt beschränkt: - bei schuldhaft verursachten Schäden: auf Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit seiner Organe sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen; - soweit aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird: auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden; - im übrigen auf unmittelbare Schäden; die Ersatzpflicht für indirekte, mittelbare oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.

5.3 Gesetzliche oder vertragliche Schadensersatzansprüche verjähren in 24 Monaten.

6. Alle Lieferungen erfolgen grundsätzlich unter einfachem Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB n. F. sowie unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an seinen Warenlieferungen, die nur im ordentlichen Warenverkehr weiterveräußert werden dürfen, bis zur Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche vor. Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung mit der Annahme der Bestellung an und verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers die ihm nach vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.

7. Rechnungsbeträge sind, falls nicht anders auf den Rechnungen vermerkt, sofort und ohne Abzug ab Zugang der Rechnung fällig. Ohne dass es einer Mahnung bedarf gerät der Schuldner 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Für die Zeit des Zahlungsverzuges werden Mahnkosten sowie Verzugszinsen in Höhe von 8,62 % Punkten berechnet.

8. Aufrechnung mit nicht schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

9. Technische Regelwerke, z.B. DVS-Merkblätter und -Richtlinien u.a., werden weder zurückgenommen noch umgetauscht.

10. Der Erfüllungsort ist Düsseldorf.

11. Für den Geschäftsverkehr mit ausländischen Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht.

12. Der Gerichtsstand ist Düsseldorf, wenn der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

13. Im Rahmen unserer Geschäftstätigkeit bedienen wir uns einer Datenverarbeitungsanlage und speichern, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, Kundendaten.

Anmerkungen:

Zu Punkt 3.
Diese Bedingung betrifft die sogenannte Erhaltung der Mängeleinrede des Käufers, nach altem Recht bis 31.12.2001 in § 478 BGB kodifiziert. Nach der hierzu bislang ergangenen Rechtssprechung war eine Verkürzung der Frist für die Mängelanzeige des Käufers ab Annahme der Kaufsache in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig.

Da § 478 BGB seit 01.01.2002 nicht mehr mit diesem Inhalt existiert, und der Gesetzgeber in der Schuldrechtsreform auch keine entsprechende Neuregelung getroffen hat, wird von der herrschenden Fachliteratur die Anwendung einer zu diesem Problem ergangenen EU-Richtlinie empfohlen:

Art. 5 Abs. 2 der Verbrauchsgüter-Richtlinie sieht eine zweimonatige Frist zur Ausübung der Rügepflicht des Verbrauchers / Käufers ab Erhalt der Ware gegenüber dem Verkäufer vor.

Zu Punkt 5.3.
Gemäß § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (n. F.) beträgt die gesetzliche Mindestverjährung im Rahmen der Sachmängelhaftung seit 01.01.2002 nunmehr zwei Jahre und ist auch nicht durch AGBen abkürzbar (Der gesetzliche Schutz der allgemeinen regelmäßigen Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB sogar drei Jahre).

Zu Punkt 6.
Der Eigentumsvorbehalt ist nunmehr - inhaltlich weitestgehend wie in der a. F. - in § 449 BGB - vor § 455 BGB geregelt.

Zu Punkt 7.

1. Seit 01.05.2001 (Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen) schreibt § 284 III BGB eine gesetzlich vereinheitlichte Verzugsregelung in Höhe von 30 Tagen ab Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung fest. Eine Verkürzung dieser Frist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist regelmäßig unwirksam.

2. Die vormalige Formulierung ("...8 % über dem Basiszinssatz"...) ist begrifflich falsch:
§ 288 I BGB (seit 01.05.2001) schreibt vor, ..."daß eine Geldschuld während des Verzuges mit 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz ....zu verzinsen ist"-

3. der derzeitige Basiszinssatz überdies beträgt 3, 62 % - Punkte, somit können derzeit max. 8,62 % Verzugszinsen verlangt werden ; daher o. ag. Formulierungsvorschlag; würde man die alte Formulierung weiter anwenden, käme ein unzulässiger Zins in Höhe von 11,62 %-Punkten heraus, der eines gesonderten - gut zu begründeten - Rechtsgrundes bedarf (wie
z. B. den Bezug eines laufenden Geschäftskredits aus Kontokorrent bei einer deutschen Bank.)




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